Allgemeine Geschäftsbedingungen

DS Elektrotechnik GmbH · Stand: 19.10.2026

§ 1 Geltungsbereich, Begriffe

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Elektroinstallations-, Reparatur-, Wartungs- und sonstige Werk- und Bauleistungen sowie damit verbundene Lieferungen der DS Elektrotechnik GmbH („wir“) mit ihren Kunden („Kunde“).
  2. Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag überwiegend weder für ihre gewerbliche noch für ihre selbständige berufliche Tätigkeit schließt (§ 13 BGB). Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Dazu gehören auch Hausverwaltungen und Wohnungseigentümergemeinschaften, soweit sie nicht als Verbraucher zu behandeln sind.
  3. Bestimmungen mit dem Zusatz „Nur gegenüber Verbrauchern“ oder „Nur gegenüber Unternehmern“ gelten nur für die jeweilige Kundengruppe. Alle übrigen Bestimmungen gelten für beide.
  4. Individuelle Vereinbarungen, etwa im Angebot oder in der Auftragsbestätigung, haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).
  5. Nur gegenüber Unternehmern: Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen ausdrücklich in Textform zustimmen. Diese AGB gelten in ihrer jeweils einbezogenen Fassung auch für künftige gleichartige Verträge mit demselben Kunden, ohne dass wir erneut auf sie hinweisen müssen.
  6. Nur gegenüber Unternehmern: Die VOB Teil B gilt nur, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wird. In diesem Fall gilt sie in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung, und ihre Regelungen gehen diesen AGB vor.

§ 2 Angebote, Kostenvoranschläge, Vertragsschluss

  1. An unsere Angebote sind wir 14 Kalendertage ab Angebotsdatum gebunden, sofern im Angebot nichts anderes steht.
  2. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot annimmt (z. B. durch unterschriebenes Angebot oder per E-Mail) oder wenn wir einen Auftrag des Kunden bestätigen. Kundendienst- und Reparaturaufträge können auch mündlich, telefonisch oder durch Unterschrift auf dem Arbeitsauftrag erteilt werden.
  3. Nur gegenüber Verbrauchern: Ein Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB) bedarf der Textform. In diesem Fall erhält der Kunde vor Vertragsschluss eine Baubeschreibung (§ 650j BGB).
  4. Kostenvoranschläge sind unentgeltlich, sofern im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Zeichnet sich ab, dass ein Kostenvoranschlag wesentlich überschritten wird, zeigen wir das unverzüglich an (§ 649 BGB).
  5. Pläne, Berechnungen und Leistungsbeschreibungen, die wir für ein Angebot erstellen, dürfen ohne unsere Zustimmung nicht an Dritte zur Ausführung oder Angebotseinholung weitergegeben werden.
  6. Mündliche Absprachen sind wirksam. Wir empfehlen, Vereinbarungen und Änderungen zu Beweiszwecken in Textform (z. B. E-Mail) festzuhalten.

§ 3 Preise und Vergütung

  1. Nur gegenüber Verbrauchern: Alle Preisangaben sind Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Nur gegenüber Unternehmern: Alle Preise sind Nettopreise; die Umsatzsteuer kommt in gesetzlicher Höhe hinzu. Bei Leistungen, für die der Kunde die Steuer schuldet (§ 13b UStG), weisen wir keine Umsatzsteuer aus.
  3. Bei Einheitspreisen wird nach den tatsächlich ausgeführten Mengen abgerechnet (Aufmaß). Ein Pauschalpreis gilt für den vereinbarten Leistungsumfang.
  4. Stundenlohnarbeiten werden nach den vereinbarten Stundensätzen abgerechnet und durch Arbeitszettel nachgewiesen, die der Kunde gegenzeichnen soll. Anfahrts- oder Kleinmaterialpauschalen können zusätzlich berechnet werden.
  5. Zusätzliche oder geänderte Leistungen, die der Kunde wünscht oder anordnet (§§ 650b, 650c BGB), werden gesondert vergütet. Soweit möglich teilen wir die Mehrkosten vor der Ausführung mit.
  6. Ändert sich der gesetzliche Umsatzsteuersatz, gilt § 29 UStG.
  7. Preisgleitklauseln, etwa für Kupfer- und Metallzuschläge, gelten nur, wenn sie im Angebot ausdrücklich vereinbart sind.

§ 4 Abschlagszahlungen und Sicherheiten

  1. Wir können Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen (§ 632a BGB). Die Leistungen weisen wir durch eine Aufstellung nach, die eine rasche und sichere Beurteilung erlaubt. Das gilt auch für eigens angefertigte oder angelieferte Bauteile und Stoffe, wenn uns der Kunde Eigentum daran verschafft oder wir dafür Sicherheit leisten.
  2. Nur gegenüber Verbrauchern bei einem Verbraucherbauvertrag: Die Abschlagszahlungen dürfen insgesamt 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen nicht übersteigen (§ 650m Abs. 1 BGB). Bei der ersten Abschlagszahlung erhält der Kunde eine Sicherheit von 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel. Sie wird nach Wahl des Kunden durch Einbehalt von der Abschlagszahlung oder durch Bürgschaft geleistet (§ 650m Abs. 2 und 3 BGB). Eine Sicherheit des Kunden für unsere Vergütung verlangen wir nur im Rahmen von § 650m Abs. 4 BGB.
  3. Unser gesetzlicher Anspruch auf Sicherheit nach § 650f BGB (Bauhandwerkersicherung) bleibt unberührt, soweit er nicht nach § 650f Abs. 6 BGB ausgeschlossen ist.
  4. Eine Anzahlung vor Leistungsbeginn, z. B. für Sonderbestellungen wie Wallboxen, Speicher oder Verteilerschränke, ist nur geschuldet, wenn sie im Angebot ausdrücklich vereinbart ist.

§ 5 Zahlung, Fälligkeit und Verzug

  1. Fälligkeit. Die Schlussvergütung wird fällig, wenn das Werk abgenommen ist (§ 641 BGB). Bei einem Bauvertrag muss außerdem eine prüffähige Schlussrechnung zugegangen sein (§ 650g Abs. 4 BGB). Abschlagsforderungen werden mit Zugang der Abschlagsrechnung fällig.
  2. Zahlungsziel. Rechnungsbeträge sind innerhalb der in der Rechnung genannten Frist (zwischen 7 und 14 Kalendertagen), ohne Fristangabe innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen, soweit Angebot oder Rechnung keine andere Frist nennen. Nur gegenüber Unternehmern: Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang auf unserem Konto an.
  3. Skonto. Skonto darf nur abgezogen werden, wenn es im Angebot oder in der Rechnung ausdrücklich vereinbart ist, und nur in der dort genannten Höhe und Frist. Die Skontofrist beginnt mit Zugang der Rechnung. Voraussetzung ist die fristgerechte und vollständige Zahlung des skontierfähigen Betrags. Auf Abschlagszahlungen gilt Skonto nur, wenn das ausdrücklich vereinbart ist.
  4. Verzug. Zahlt der Kunde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2, gerät er mit Ablauf der Frist ohne weitere Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Unabhängig davon kommt er spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB). Gegenüber Verbrauchern gilt diese 30-Tage-Regel nur, wenn die Rechnung besonders auf diese Folge hinweist. Der Kunde gerät nicht in Verzug, solange er die Zahlung wegen eines Umstands unterlässt, den er nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB).
  5. Verzugszinsen. Während des Verzugs ist die Forderung zu verzinsen (§ 288 BGB): gegenüber Verbrauchern mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1, § 247 BGB); bei Geschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist (Unternehmer), mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Einen weitergehenden Verzugsschaden können wir nachweisen und geltend machen (§ 288 Abs. 4 BGB).
  6. Verzugspauschale. Nur gegenüber Unternehmern: Gerät der Kunde mit einer Entgeltforderung in Verzug, auch mit einer Abschlagszahlung, können wir zusätzlich eine Pauschale von 40 Euro verlangen (§ 288 Abs. 5 BGB). Sie wird auf einen Schadensersatz angerechnet, soweit dieser auf Kosten der Rechtsverfolgung beruht.
  7. Mahnkosten. Für jede Mahnung nach Eintritt des Verzugs berechnen wir als pauschalierten Schadensersatz 2,50 Euro. Der Kunde kann nachweisen, dass uns kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist. Gegenüber Unternehmern berechnen wir Mahnkosten nicht zusätzlich zur Pauschale nach Absatz 6, solange sie diese nicht übersteigen.
  8. Verrechnung. Zahlungen werden nach §§ 366, 367 BGB verrechnet: zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen, zuletzt auf die Hauptforderung.
  9. Einstellung der Arbeiten. Ist der Kunde mit einer fälligen Abschlagszahlung in Verzug, können wir nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist die weitere Ausführung bis zur Zahlung verweigern (§ 320 BGB). Vereinbarte Ausführungsfristen verlängern sich entsprechend.
  10. Aufrechnung, Zurückbehaltung. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen. Das gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere wegen Mängeln oder Mehrkosten der Fertigstellung. Leistungsverweigerungsrechte des Kunden (insbesondere § 320 und § 641 Abs. 3 BGB) bleiben unberührt. Nur gegenüber Unternehmern: Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.

§ 6 Ausführung und Termine

  1. Wir führen die Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik aus, insbesondere nach den einschlägigen DIN-VDE-Bestimmungen und den Technischen Anschlussbedingungen (TAB) des Netzbetreibers.
  2. Ausführungstermine sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind. Andere Terminangaben sind voraussichtliche Termine, die wir im Rahmen des Zumutbaren einhalten. Nur gegenüber Verbrauchern bei einem Verbraucherbauvertrag: Der Vertrag enthält verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung oder zur Dauer der Ausführung (§ 650k Abs. 3 BGB).
  3. Wird die Ausführung durch Umstände behindert, die wir nicht zu vertreten haben, verlängern sich die Ausführungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Beispiele: höhere Gewalt, Witterung, Lieferengpässe der Hersteller oder Großhändler trotz rechtzeitiger Bestellung, fehlende Vorleistungen anderer Gewerke oder fehlende Mitwirkung des Kunden. Wir zeigen solche Behinderungen unverzüglich an.
  4. Die Anmeldung beim Netzbetreiber übernehmen wir, soweit das vereinbart ist. Zählersetzung, Inbetriebsetzung des Netzanschlusses und andere Leistungen des Netz- oder Messstellenbetreibers liegen außerhalb unseres Einflusses. Verzögerungen daraus haben wir nicht zu vertreten. Entgelte des Netz- oder Messstellenbetreibers trägt der Kunde, soweit das Angebot nichts anderes bestimmt.
  5. Wir dürfen fachkundige Nachunternehmer einsetzen. Unsere Verantwortung gegenüber dem Kunden bleibt davon unberührt.

§ 7 Mitwirkung des Kunden

  1. Der Kunde gewährt uns zu den vereinbarten Zeiten Zugang zu den Arbeitsbereichen. Er räumt diese Bereiche, soweit zumutbar, von Möbeln und empfindlichen Gegenständen frei, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  2. Der Kunde stellt unentgeltlich bereit, soweit für die Ausführung nötig: elektrische Energie, Wasser, ausreichende Beleuchtung und – bei mehrtägigen Baustellen – eine abschließbare Lagermöglichkeit für Material und Werkzeug.
  3. Für Baustellen gilt außerdem: Der Kunde stellt eine Toilette und eine Waschgelegenheit zur Verfügung. Ist das nicht möglich, stellen wir nach Absprache eine mobile Toilette auf. Die Kosten richten sich nach der Position im Angebot; fehlt eine solche, nach vorheriger Vereinbarung.
  4. Der Kunde teilt uns vor Beginn mit, was ihm über verdeckt liegende Leitungen (Strom, Gas, Wasser, Heizung), statische Besonderheiten und Schadstoffe (z. B. Asbest) bekannt ist, und stellt vorhandene Pläne zur Verfügung.
  5. Bauseitige Vorleistungen, die nicht zu unserem Auftrag gehören, führt der Kunde rechtzeitig und fachgerecht aus oder lässt sie ausführen. Dazu zählen z. B. Schlitze, Durchbrüche, Putz-, Maler- und Gerüstarbeiten.
  6. Unterlässt der Kunde eine Mitwirkung, stehen uns die Rechte aus §§ 642, 643 BGB zu, insbesondere eine angemessene Entschädigung.
  7. Stellen wir bei Arbeiten an einer bestehenden Anlage Mängel fest, die Personen oder Sachen gefährden, informieren wir den Kunden unverzüglich. Bis zur Abhilfe dürfen wir die Wiederinbetriebnahme der betroffenen Anlagenteile ablehnen. Zusätzliche Arbeiten führen wir nur nach Beauftragung aus.

§ 8 Material und Leistungen des Kunden; Bedenkenanmeldung

  1. Stellt der Kunde Material oder Geräte zur Verfügung („bauseits gestelltes Material“), ist er für deren Eignung, Vollständigkeit und Mangelfreiheit verantwortlich. Wir prüfen das Material vor dem Einbau, soweit es ohne besonderen Aufwand möglich ist (Sichtprüfung, erkennbare Eignung), und teilen erkennbare Mängel mit.
  2. Für Mängel des bauseits gestellten Materials selbst stehen wir nicht ein. Unsere Verantwortung für den fachgerechten Einbau bleibt unberührt. Mehraufwand durch mangelhaftes oder ungeeignetes Material wird nach den vereinbarten Sätzen vergütet, z. B. zusätzliche Anfahrten, Aus- und Wiedereinbau oder Rücksendungen.
  3. Haben wir Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen bauseits gestelltes Material oder gegen Vorleistungen anderer, teilen wir dies dem Kunden unverzüglich mit, möglichst vor Beginn der Arbeiten und in Textform. Hält der Kunde dennoch an seiner Vorgabe fest, haften wir nicht für Mängel und Schäden, die auf den angemeldeten Umständen beruhen.
  4. Eine Ausführung, die gegen Sicherheitsvorschriften verstößt oder Personen gefährdet, dürfen wir ablehnen.

§ 9 Abnahme

  1. Nach Fertigstellung ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet. Wegen unwesentlicher Mängel darf er sie nicht verweigern (§ 640 Abs. 1 BGB).
  2. Die Abnahme gilt als erklärt, wenn wir dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und er die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat (§ 640 Abs. 2 BGB). Gegenüber Verbrauchern gilt das nur, wenn wir sie zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf diese Folgen hingewiesen haben.
  3. Verweigert der Kunde bei einem Bauvertrag die Abnahme unter Angabe von Mängeln, wirkt er auf unser Verlangen an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands mit (§ 650g Abs. 1 bis 3 BGB).
  4. Nur gegenüber Unternehmern: In sich abgeschlossene Teile der Leistung sind auf Verlangen gesondert abzunehmen.
  5. Nach Fertigstellung übergeben wir die Prüfprotokolle nach den einschlägigen DIN-VDE-Bestimmungen (z. B. Erstprüfung nach DIN VDE 0100-600).

§ 10 Mängelansprüche

  1. Bei Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 634 ff. BGB), soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
  2. Die Ansprüche verjähren in den gesetzlichen Fristen: in fünf Jahren bei einem Bauwerk und bei Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB), im Übrigen in zwei Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB), jeweils ab Abnahme. Gegenüber Verbrauchern werden die gesetzlichen Fristen nicht verkürzt.
  3. Nur gegenüber Unternehmern: Für Leistungen, die nicht unter § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB fallen (z. B. Reparatur oder Wartung beweglicher Geräte), beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Abnahme. Das gilt nicht für Schadensersatzansprüche nach § 11 Absatz 1, bei Arglist, bei Übernahme einer Garantie und soweit §§ 445a, 445b, 478 BGB anzuwenden sind.
  4. Mängel sollen uns möglichst bald nach ihrer Entdeckung angezeigt werden, damit wir sie beheben und Folgeschäden vermeiden können. Gegenüber Verbrauchern ist die Anzeige keine Voraussetzung für ihre Mängelansprüche.
  5. Nur gegenüber Unternehmern: Bei Verträgen über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen (§ 650 BGB) gelten für Kaufleute die Untersuchungs- und Rügepflichten nach §§ 377, 381 HGB.
  6. Ein Mangel liegt nicht vor, soweit eine Störung auf natürlichem Verschleiß (z. B. Leuchtmittel, Batterien), unsachgemäßer Bedienung, fehlender Wartung entgegen der Herstellervorgabe oder auf Eingriffen Dritter beruht.
  7. Herstellergarantien bestehen neben den gesetzlichen Ansprüchen. Wir unterstützen den Kunden bei ihrer Geltendmachung.

§ 11 Haftung

  1. Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und bei Übernahme einer Garantie.
  2. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  3. Diese Beschränkungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Nachunternehmer.
  4. Nur gegenüber Unternehmern: Bei Arbeiten an Netzwerk-, Smart-Home- oder Steuerungsanlagen ist die Haftung für Datenverlust auf den Aufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden zur Wiederherstellung nötig gewesen wäre.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

  1. Gelieferte Sachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung aus dem jeweiligen Vertrag unser Eigentum. Das gilt nicht, soweit sie durch den Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder Gebäudes geworden sind (§§ 946, 94 BGB).
  2. Herausgeben muss der Kunde Vorbehaltsware wegen Zahlungsverzugs erst, nachdem wir vom Vertrag zurückgetreten sind (§ 449 Abs. 2 BGB).
  3. Nur gegenüber Unternehmern – erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt: a) Der Eigentumsvorbehalt besteht bis zur Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden. b) Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern oder bei Dritten einbauen. Die Forderungen, die ihm daraus gegen Dritte zustehen (z. B. gegen den Bauherrn), tritt er schon jetzt in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung berechtigt, bis wir diese Berechtigung aus berechtigtem Anlass, insbesondere bei Zahlungsverzug, widerrufen. c) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, geben wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl frei. d) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen zu, muss der Kunde sie auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.

§ 13 Kündigung

  1. Der Kunde kann den Vertrag bis zur Vollendung des Werks jederzeit kündigen (§ 648 BGB). Wir können dann die vereinbarte Vergütung verlangen, müssen uns aber anrechnen lassen, was wir an Aufwendungen ersparen oder durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erwerben oder böswillig zu erwerben unterlassen. Es wird vermutet, dass uns 5 % der Vergütung zustehen, die auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfällt (§ 648 Satz 3 BGB). Beiden Seiten bleibt der Nachweis eines anderen Betrags offen.
  2. Das Recht beider Seiten zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt (§ 648a BGB). Die Kündigung eines Bauvertrags bedarf der Schriftform (§ 650h BGB).
  3. Ein gesetzliches Widerrufsrecht des Verbrauchers (§ 14) bleibt unberührt.

§ 14 Widerrufsrecht für Verbraucher

  1. Nur gegenüber Verbrauchern: Schließt ein Verbraucher den Vertrag außerhalb unserer Geschäftsräume (z. B. vor Ort beim Kunden) oder ausschließlich über Fernkommunikationsmittel (z. B. Telefon, E-Mail), steht ihm in der Regel ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die Einzelheiten – Frist, Ausübung, Folgen, Wertersatz bei vorzeitigem Beginn auf ausdrücklichen Wunsch sowie die Ausnahmen, z. B. bei dringenden Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten (§ 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB) – ergeben sich ausschließlich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung mit Muster-Widerrufsformular. Diese übergeben wir vor Vertragsschluss.

§ 15 Datenschutz

  1. Personenbezogene Daten des Kunden verarbeiten wir zur Durchführung des Vertrags (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO, § 147 AO, § 257 HGB). Einzelheiten, auch zu den Rechten des Kunden, enthalten unsere Datenschutzhinweise unter www.ds-elektrotechnik-gmbh.de/datenschutzerklarung. Auf Wunsch übersenden wir sie in Textform.

§ 16 Verbraucherstreitbeilegung (§ 36 VSBG)

  1. Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 17 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates entzogen wird, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
  2. Nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen: Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Hamburg. Wir dürfen den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen. Gesetzlich ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

§ 18 Schlussbestimmungen

  1. Ist eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB).
  2. Für jeden Vertrag gilt die Fassung dieser AGB, die bei Vertragsschluss einbezogen wurde. Spätere Änderungen gelten nur für danach geschlossene Verträge.

© 2026 DS Elektrotechnik GmbH · Lembekstraße 36, 22529 Hamburg · Tel. 040 584912 · Impressum · Datenschutz · AGB

Information icon

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.